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Kostenloser Rechner · Steuersätze mit Stand September 2026

MwSt-Rechner Österreich 2026 – brutto netto (20 %, 13 %, 10 %, 4,9 %)

Umsatzsteuer-Rechner Österreich: MwSt. zu 20 %, 13 %, 10 %, 4,9 % brutto/netto berechnen, dazu Umsatzgrenze, Erklärungs- und Rechnungspflichten (Stand 09/2026).

Was möchten Sie berechnen?
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Vorbelegt mit dem im September 2026 geltenden Satz. Ändern Sie ihn, wenn sich der Satz ändert oder Sie einen anderen benötigen.

Die Berechnung erfolgt in Ihrem Browser: Ihre Eingaben werden weder hochgeladen noch gespeichert. Die Ergebnisse sind Schätzungen zu Planungszwecken und keine Steuerberatung. Lassen Sie Ihren konkreten Fall von Ihrer Steuerberatung oder der zuständigen Steuerbehörde prüfen.

MwSt.-Sätze in Österreich

Jeder der folgenden Sätze kann im Rechner ausgewählt werden. Die Aufzählungen von Waren und Dienstleistungen sind typische Beispiele, keine vollständigen gesetzlichen Definitionen.

Steuersatz % Gilt typischerweise für
Regelsatz 20 % Die meisten Waren und Dienstleistungen
Zwischensatz (Parking Rate) 13 % Lebende Tiere und Pflanzen, Brennholz, kulturelle Veranstaltungen, Kino, Schwimmbäder und Thermalbehandlungen, Inlandsflüge, bestimmte Ab-Hof-Verkäufe von Wein
Ermäßigter Satz 10 % Lebensmittel, soweit nicht dem Satz von 4,9 % unterliegend, Bücher und Zeitungen, Personenbeförderung, Wohnungsmiete, Hotelübernachtungen, Speisen in der Gastronomie
Stark ermäßigter Satz 4,9 % Ausgewählte Grundnahrungsmittel: Milch, Joghurt, Butter, frische Eier, die meisten Gemüsesorten, gängiges Obst, Weizenmehl, Teigwaren, Brot, Reis

Sondergebiete

Jungholz und Mittelberg (ehemalige Zollausschlussgebiete) wenden 19 % statt 20 % an

Umsatzgrenze für die Steuerpflicht

Kleinunternehmerregelung: Jahresumsatz bis 55.000 EUR; bei Überschreitung um höchstens 10 % bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen

Steuererklärungen und Zahlung

Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA); vierteljährlich bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 EUR; fällig am 15. des zweitfolgenden Monats; Jahreserklärung bis 30. Juni (elektronisch)

Pflichtangaben auf Rechnungen

Nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (Artikel 226) muss eine vollständige Rechnung folgende Angaben enthalten:

Rechnungen bis 400 EUR brutto dürfen vereinfacht ausgestellt werden (Kleinbetragsrechnung)

  • das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden
  • die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, sofern dieser die Steuer schuldet (z. B. im Reverse-Charge-Verfahren)
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistungen
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung bzw. der Zahlung, sofern er vom Rechnungsdatum abweicht
  • das Entgelt je Steuersatz bzw. Steuerbefreiung, den Einzelpreis ohne Mehrwertsteuer sowie etwaige Rabatte
  • den angewandten Steuersatz und den zu entrichtenden Steuerbetrag
  • den Grund einer Steuerbefreiung bzw. den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Reverse Charge), wenn der Kunde die Steuer schuldet
  • UID-Nummer des Leistungsempfängers auf Rechnungen über 10.000 EUR brutto erforderlich
  • Barumsätze sind oberhalb bestimmter Umsatzgrenzen mit einer zertifizierten, manipulationssicheren Registrierkasse (RKSV) zu erfassen

Verkäufe in andere EU-Länder: Reverse-Charge-Verfahren und OSS

Lieferungen und Dienstleistungen an ein umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen in einem anderen EU-Land werden in der Regel ohne inländische Mehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet: Der Kunde schuldet die Steuer in seinem eigenen Land, und die Rechnung muss den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Reverse Charge) sowie die USt-IdNr. beider Parteien enthalten.

Verkäufe an Verbraucher in anderen EU-Ländern werden mit dem Steuersatz des Kundenlandes besteuert, sobald Ihre EU-weiten Fernverkäufe 10.000,00 € im Jahr übersteigen. Über den One-Stop-Shop (OSS) erklären Sie diese Mehrwertsteuer in einer einzigen vierteljährlichen Erklärung im Inland, statt sich in jedem Land registrieren zu lassen.

E-Rechnung

E-Rechnung an den Bund (B2G) verpflichtend (ebInterface oder Peppol über e-rechnung.gv.at); keine B2B-E-Rechnungspflicht (Stand: September 2026)

Aktuelle Änderungen

Neuer Steuersatz von 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 (Gesetz beschlossen am 21. Mai 2026). Der Nullsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen endete am 31. März 2025. Kleinunternehmergrenze ab 2025 auf 55.000 EUR angehoben

So funktioniert die Berechnung

Beim Hinzurechnen der Mehrwertsteuer wird der Nettopreis mit (1 + Steuersatz) multipliziert. Beim Herausrechnen wird der Bruttopreis durch (1 + Steuersatz) geteilt. Den Steuersatz einfach vom Bruttopreis abzuziehen, führt zu einem falschen Ergebnis: 19 % von 119 sind 22,61, die in 119 enthaltene Mehrwertsteuer zu 19 % beträgt aber 19,00. Die Beträge werden erst am Ende auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der MwSt.-Satz in Österreich?

Der MwSt.-Regelsatz in Österreich beträgt 20 %. Für die in der Tabelle auf dieser Seite aufgeführten Waren und Dienstleistungen gelten weitere Sätze von 13 %, 10 % und 4,9 %.

Wie rechne ich die MwSt. auf einen Nettopreis auf?

Multiplizieren Sie den Nettopreis mit 1,20 (1 plus Regelsatz von 20 %). Beispiel: 100,00 € × 1,20 = 120,00 €, davon 20,00 € MwSt..

Wie ermittle ich die in einem Bruttopreis enthaltene MwSt.?

Teilen Sie den Bruttopreis durch 1,20. Beispiel: 120,00 € ÷ 1,20 = 100,00 € netto, die enthaltene MwSt. beträgt also 20,00 €. Würden Sie 20 % vom Bruttopreis nehmen, wäre die Steuer zu hoch angesetzt.

Ab welchem Umsatz ist ein Unternehmen in Österreich MwSt.-pflichtig?

Kleinunternehmerregelung: Jahresumsatz bis 55.000 EUR; bei Überschreitung um höchstens 10 % bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen

Wie oft sind in Österreich MwSt.-Erklärungen abzugeben?

Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA); vierteljährlich bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 EUR; fällig am 15. des zweitfolgenden Monats; Jahreserklärung bis 30. Juni (elektronisch)

Muss ich Geschäftskunden in anderen EU-Ländern MwSt. berechnen?

In der Regel nicht. Die meisten Lieferungen und Dienstleistungen an umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen in einem anderen EU-Land werden im Reverse-Charge-Verfahren ohne Mehrwertsteuer abgerechnet, mit der USt-IdNr. beider Parteien und dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Reverse Charge) auf der Rechnung. Bei Verkäufen an Verbraucher ist es anders: Oberhalb der EU-weiten Lieferschwelle für Fernverkäufe von 10.000 EUR berechnen Sie die Mehrwertsteuer des Kundenlandes, in der Regel über den One-Stop-Shop.

Sind diese Steuersätze aktuell?

Sie wurden am 30. September 2026 anhand der Angaben von Bundesministerium für Finanzen (BMF) und Finanzamt Österreich und der übrigen auf dieser Seite genannten Quellen geprüft. Ändert sich ein Satz, geben Sie den neuen Satz in das Feld für den Steuersatz ein – das Ergebnis wird sofort aktualisiert.

Quellen

Steuersätze, Tarifstufen und Schwellenwerte wurden am 30. September 2026 anhand dieser Quellen geprüft. Steuerregeln ändern sich: Hat sich ein Satz geändert, passen Sie ihn im Rechner oben an.

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Hinterlassen Sie Ihren Namen und Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse, und wir senden Ihnen diese Berechnung als PDF – mit einem Hinweis, wie Skyline Nexus ERP dieselben Sätze auf jeder Rechnung anwendet und die Steuer automatisch verbucht.

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